Europäischer Rat nimmt Vorschriften für langfristige Investmentfonds an

Gestern hat der Rat der Europäischen Union  eine Verordnung zu ELTIF („European Long Term Investment Funds“) angenommen, durch die mehr Kapital für langfristige Investitionen in die EU-Wirtschaft bereitgestellt werden soll. Zu diesem Zweck wurde ein neues Anlageinstrument in Form eines Fonds geschaffen. Dies soll den Anlegern stabile, langfristige Renditen bieten und gleichzeitig den hohen Standard an Transparenz und Anlegerschutz eines regulierten Investment(-sonder)vermögens bieten. So gelten beispielsweise bei ELTIFs, die an Kleinanleger als Publikumsfonds vertrieben werden, die identischen, hohen Anforderungen an eine Verwahrstelle, wie sie auch für richtlinienkonforme Fonds (OGAWs) gelten (siehe Artikel 29 unten), obwohl die Vermögensgegenstände selbst zu den klassischen „Alternatives“ zu zählen sind:

Dazu gehören unter anderem:

  • nicht börsennotierte Unternehmen, die Eigenkapitalinstrumente ausgeben,
  • Schuldtitel, für die es keine offensichtlichen Abnehmer gibt,
  • Realvermögenswerte, die erhebliche Anfangsinvestitionen erfordern,
  • KMU, die zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind.

Konsequenterweise darf ein solcher ELTIF auch nur als alternativer Investmentfonds (AIF) der Union vertrieben werden, die von nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden.

Im Ergebnis bedeutet die ausnahmslose Haftung für die i.d.R. nicht verwahrfähigen Vermögensgegenstände eines solchen AIF als OGAW-Verwahrstelle eine große Herausforderung bei der Prüfung von Eigentumserwerb, -überträgen und Verlustrisiken.

Folgend einige Auszuüge aus der Verordnung:

Bestimmungen zur Anlagepolitik

Artikel 13

Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung

  1. Ein ELTIF investiert mindestens 70 % seines Kapitals in zulässige Anlagevermögenswerte.
  2. Ein ELTIF investiert höchstens
a) 10 % seines Kapitals in Instrumente, die von ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden, oder Kredite, die ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen gewährt wurden;
b) 10 % seines Kapitals direkt oder indirekt in einen einzigen Sachwert;
c) 10 % seines Kapitals in Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA oder EuSEF;
d) 5 % seines Kapitals in die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermögenswerte, wenn diese Vermögenswerte von einer einzigen Stelle begeben wurden.
  1. Der Wert der in einem ELTIF-Portfolio enthaltenen Anteile an ELTIF-, EuVECA- und EuSEF darf zusammengenommen nicht über 20 % des Werts des Kapitals des ELTIF hinausgehen.
  2. Das Engagement eines ELTIF gegenüber einer Gegenpartei darf bei Geschäften mit außerbörslich gehandelten Derivaten (im Folgenden „OTCDerivate“), Pensionsgeschäften oder umgekehrten Pensionsgeschäften zusammengenommen nicht mehr als 5 % des Wertes des Kapitals des ELTIF ausmachen.
  3. Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a und b kann ein ELTIF die dort genannte Obergrenze von 10% auf 20% anheben, sofern der Wert seiner Vermögenswerte in qualifizierte Portfoliounternehmen und einzelne Sachwerte, in die er mehr als 10 % seines Kapitals investiert, nicht über 40 % des Werts des Kapitals des ELTIF hinausgeht.
  4. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe d kann ein ELTIF die darin genannte Obergrenze von 5 % auf 25 % anheben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere werden die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die bei der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind.
  5. Gesellschaften, die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(21) oder nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, werden für die Berechnung der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Obergrenzen als ein einziges Portfoliounternehmen oder ein einzige Stelle angesehen.

Artikel 14

Berichtigung von Anlagepositionen

Wenn bei einem ELTIF gegen die Diversifizierungsanforderungen nach Artikel 13 Absätze 2 bis 6 verstoßen wird und der Verstoß außerhalb der Kontrolle des Verwalters des ELTIF liegt, ergreift der Verwalter des ELTIF innerhalb eines angemessenen Zeitraums die notwendigen Maßnahmen zur Berichtigung von Anlagepositionen, wobei er die Interessen der Anleger des ELTIF angemessen berücksichtigt.

Artikel 15

Konzentration

  1. Ein ELTIF darf nicht mehr als 25 % der Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA oder EuSEF erwerben.
  2. Die in Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Obergrenzen gelten für Anlagen in die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Vermögenswerte.

Artikel 29

Spezifische Bestimmungen über die Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird

  1. Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU handelt es sich bei der Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertrieben wird, um eine Stelle in der von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Art.
  2. Abweichend von Artikel 21 Absatz 13 Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 14 der Richtlinie 2011/61/EU hat die Verwahrstelle eines ELTIF, der an Kleinanleger vertreiben wird, nicht die Möglichkeit, sich im Falle eines Verlustes von Finanzinstrumenten, deren Verwahrung einem Dritten übertragen wurde, von einer Haftung zu befreien.
  3. Die Haftung der Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie 2011/61/EU wird nicht durch eine Vereinbarung ausgeschlossen oder begrenzt, wenn der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird.
  4. Eine Absatz 3 widersprechende Vereinbarung ist nichtig.
  5. Die von der Verwahrstelle eines ELTIF verwahrten Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet. Als Wiederverwendung gelten alle Transaktionen im Zusammenhang mit verwahrten Vermögenswerten, beispielweise Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Beleihung.

Die von der Verwahrstelle eines ELTIF verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, wenn:

  1. die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des ELTIF erfolgt,
  2. die Verwahrstelle den Weisungen des im Namen des ELTIF handelnden Verwalters des ELTIF Folge leistet,
  3. die Wiederverwendung dem ELTIF zugutekommt und im Interesse der Anteilinhaber liegt, und
  4. die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der ELTIF aufgrund einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat.

den vollständigen Text finden Sie hier:

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2015-0047+0+DOC+XML+V0//DE&language=DE#BKMD-15


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