BaFin-Verwahrstellenrundschreiben: erste Abstimmungen zur Anpassung an KAGB

Der Bundesfinanzminister hat beim Neujahrsempfang der Deutschen Börse die Finanzbranche aufgefordert, ihre Kompetenzen und Energie nicht auf die Abwehr von Regulierung zu verwenden sondern für bessere Regulierung. In diesem Sinne fanden bereits Ende letzten Jahres die ersten Gespräche zwischen der Aufsicht und Vertretern von Verwahrstellen und Kapitalverwaltungsgesellschaften zu Anpassungen im „Depotbankrundschreiben“ statt.

Neben den Änderungen der Bezeichnungen liegt die eigentliche Herausforderung in der Synchronisierung der im zu erstellenden Rundschreiben beschriebenen Pflichten der Verwahrstellen mit den nun umfassenden Regelwerken in KAGB, Verordnungen und weiteren einschlägigen Vorgaben bezüglich der Administration, Kontrolle und Verwahrung von Investmentvermögen.

Sowohl KVGen als auch Verwahrstellen sind derzeit vermutlich so intensiv wie selten in den vergangenen Jahren mit Umsetzungs-, Implementierungs- oder Migrationsprojekten beschäftigt. Während geänderte regulatorische Vorgaben zu interpretieren und in Organisation und Prozesse umzusetzen sind, müssen oft parallel neue Produkte oder spezielle Lösungen und nicht selten, im meist sportlichen Zeitrahmen, noch neue Mandate oder gar Institute migriert werden.

Schwer genug hier den Überblick zu behalten. Dieser jedoch scheint unerlässlich, um als Vertreter von Gremien und Verbänden die Ausarbeitung eines neuen Verwahrstellenrundschreibens so zu unterstützen, dass mit den begrenzten Ressourcen genau jene Stellen in den Abläufen überwacht werden können, an denen Eintrittswahrscheinlichkeit und Höhe eines potentiellen Schadens am größten sind. Der „Geist“ dieses Ansatzes findet sich bereits in den AIFMD-Level II Ausführungen zu den Kontrollpflichten der Verwahrstelle.

Vor dem Hintergrund dieser bereits einschlägigen Regularien muss nun genauer differenziert werden, welche dieser Vorgaben speziell auf die Administration von „Alternatives“ zielen, wie z.B. der geforderte tägliche Cash-Abgleich oder die „Wesentlichkeitsschwelle“ und welche der Kontrollvorgaben sich auch auf solche „AIF“ übertragen lassen, die im Inneren klassische Wertpapiervermögen (z.B. Spezialfonds) darstellen. Deutlich wird im ersten Entwurf die angestrebte Differenzierung z.B. bei der in AIFMD-Level II geforderten Zahlungsüberwachung. Diese soll einschränkend auf Fälle zu beziehen sein, bei denen das Konto nicht bei der Verwahrstelle selbst geführt wird. Ob sich allerdings der geforderte Sperrvermerk immer durchsetzen lässt, ist fraglich.

Ausdrücklich verweist der Entwurf auch auf die Pflicht der Verwahrstelle, die Übertragung des Eigentums bei nicht verwahrfähigen Vermögensgegenständen zu verifizieren. Soweit sie dazu nicht selbst in der Lage ist, muss sie dazu den Service Dritter in Anspruch nehmen. Bei den Ausführungen zu den Anforderungen bei Verwahrketten ist die Einschränkung auf „ausländische Drittverwahrer…“, die in der Vergangenheit oft zu Diskussionen führte, gestrichen. Dafür findet sich der Hinweis auf Sachverhalte, bei denen keine Drei-Punkte-Erklärung eines Unterverwahrers einzuholen ist. Hier hat die Verwahrstelle zu dokumentieren, dass ihr keine anderen Lagerstellen zur Verfügung stehen und dies unverzüglich der KVG zu übermitteln. Dort muss diese Tatsache im Risikomanagement entsprechende Berücksichtigung finden. Eine Ausnahme der Anforderungen an ein Unterverwahrverhältnis sieht der Entwurf für Zentralverwahrer-Dienstleistungen vor, soweit diese nicht Dienstleistungen erbringen, die auch von anderen Verwahrstellen angeboten werden.

Bei der Beschreibung der Kontrollpflichten wird im Entwurf ausdrücklich auf den Kontrollumfang, der sich aus allen einschlägigen Rechtsnormen sowie Auslegungen der Aufsicht ergibt, hingewiesen. Die weiterhin explizit geforderte Einbeziehung der „Anlagebedingungen in ihrer Gesamtheit“ wird zu Unsicherheiten führen, denn die prüfbaren Vorgaben und Restriktionen in den AABen und BABen (z.B. Anlagegrenzen, Kosten) sind regelmäßig nur ein Teil der gesamten Ausführungen. Hier wäre eine deutliche Abgrenzung wünschenswert.

Bitte beachten Sie, dass die Inhalte des oben angesprochenen Entwurfs lediglich einen Zwischenstand darstellen und somit sicherlich Gegenstand weiterer Abstimmungen und Anpassungen sein werden.


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