KAGB: Droht die Konzern-Trennung von KAG und Depotbank?

Mit Veröffentlichung der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des KAGB kommt nun wieder eine Frage auf den Tisch, mit der sich die Fondsbranche offensichtlich in regelmäßigen Abständen auseinandersetzen muss: Inwieweit steht eine konzernmäßige Verflechtung von KAG und Depotbank der unabhängigen Vertretung von Anlegerinteressen entgegen? Die Ländervertretung fordert in ihrer Stellungnahme zum KAGB die Aufnahme dieser Restriktion mit der Begründung, dass die Interessen der Anleger durch die Depotbank gegenüber der KAG nicht wirksam vertreten werden könnten, wenn beide Unternehmen nach §18 Aktiengesetz nicht unabhängig sind. Sofort werden Erinnerungen wach an das Jahr 2010, als die Bundesregierung eine Anfrage von Abgeordneten der Grünen bezüglich dieses Interessenkonfliktes vor damals aktuellem Hintergrund zu beantworten hatte. Die Anfrage war: „Wie bewertet die Bundesregierung die Fusion der beiden offenen Immobilienfonds der Commerz Real AG, hausInvest europa (Wertpapierkennnummer 980701) und hausInvest global (Wertpapierkennnummer 254473), per 1. Oktober 2010 vor dem Hintergrund, dass die Commerz Real AG vollständiges Tochterunternehmen der Commerzbank AG und zweit genannte zugleich Depotbank beider Fonds ist?“

Die Antwort der Bundesregierung vom 19.11.2010 soll hiermit wieder in Gedächtnis gerufen werden:

„Zur generellen Frage, wie es die Bundesregierung unabhängig vom konkreten Fall bewertet, dass eine Depotbank alleiniger Anteilseigner der sie bestellenden Kapitalanlagegesellschaft sein kann, weist die Bundesregierung auf Folgendes hin: Den durch Beauftragung einer Depotbank, die alleiniger Anteilseigner der Kapitalanlagegesellschaft ist, abstrakt zu befürchtenden Interessenkollisionen begegnet insbesondere § 22 des Investmentgesetzes (im Folgenden: „InvG“). Die Depotbank hat auf die unternehmerischen Entscheidungen der Kapitalanlagegesellschaft keinen Einfluss, auch keinen über die Anteilseignerschaft vermittelten. Denn auch wo die Kapitalanlagegesellschaft Tochterunternehmen der Depotbank ist, hat das aufsichtsrechtliche Prinzip der Alleinverantwortung der Geschäftsleitung Vorrang, wonach die Kapitalanlagegesellschaft an Weisungen der Depotbank nicht gebunden ist. Im so genannten Investmentdreieck zwischen Anleger, Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank unterliegt vielmehr umgekehrt die Depotbank gemäß § 22 InvG Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften und die Vertragsbedingungen verstoßen. Überlegungen im Rahmen des Diskussionsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und anderer Gesetze (Stand: 18. Januar 2007), dort § 20 Absatz 1 Satz 2, wonach die Depotbank nicht demselben Konzern angehören sollte wie die Kapitalanlagegesellschaft, wurden im Hinblick auf die Abwesenheit entsprechender Vorgaben in der OGAW-Richtlinie zurückgestellt, um Wettbewerbsnachteile nationaler Anbieter durch rein nationale Regelungen zu vermeiden“

Bisher zumindest finden sich in den Richtlinien, die am Horizont auftauchen, keine abweichenden Regelungen. Deshalb sollte m.E. am Grundgedanken, wie in der Antwort der Bundesregierung von 2010 dargestellt, festgehalten werden. Andere Vorschläge?

Quellen: Stellungnahme Bundesrat zum KAGB: 175049-g3_Anlage

Anfrage und Antwort Bundesregierung zum Interessenkonflikt bei Ein-Konzern-KAG-Depotbank: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/306/30689.html

Eines sei hier noch als persönliche Meinung des Autors zur  KAGB-Bundesratsstellungnahme geäußert: Es fällt in diesen Zeiten auf, wenn neue Regulierungen oder Änderungen nicht unter den Metazielen „Anlegerschutz“, „Transparenz“ oder „Finanzmarktstabilität“ subsummiert werden können. So fühlt man sich regelrecht genötigt, Überlegungen anzustellen, welche Intention des Bundesrates dazu führt, sich für die Ausnahme der sogenannten „Bürgerenergieprojekte“ aus einem strengen KAGB-Regulierungsregime stark zu machen. Ein Schelm, wer Böses denkt. Dennoch liegt auf der Hand, dass die Bundesregierung bei anstehenden Wahlen auch an der Erreichung der selbstgesteckten Ziele zur Energiewende gemessen wird. Diese können nur erreicht werden, wenn die dazu notwendigen Stromtrassen gebaut werden können und diese Vorhaben nicht am Widerstand der betroffenen Bevölkerung scheitern. Gerade rechtzeitig wurde nun wohl erkannt, dass mit dem KAGB genau jenes Instrument, auf dem alle Hoffnung einer termingerechten Zielerfüllung liegt, „wegreguliert“ oder über Gebühr belastet werden könnte. Welche Ziele stehen hier im Vordergrund? Die Beteiligung an Stromtrassen sollte m.E. den gleichen Regularien unterliegen wie allen anderen kollektiven Geldanlagen. Zumindest, wenn unterstellt wird, dass ein Anleger in erster Linie aufgrund von Sicherheit und Rendite und nicht nach dem politischen Ziel der Wiederwahl einer Regierung sein Geld investiert. Kommentare sind auch hierzu willkommen…


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