Entwurf zum AIFM-Umsetzungsgesetz veröffentlicht – KAGB-E als umfassendes Regelwerk für UCITS und AIF Investments

Wie von vielen Experten erwartet wurde, gehen die Regelungen zu OGAW-Investments und zu den sog. Alternativen Investments in einem einheitlichen Investmentfondsbegriff auf. Ansinnen des Finanzministeriums ist es, mit dem geplanten Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB-E) ein gesamtheitliches, geschlossenes Regelwerk sowohl für die Investments selbst als auch für die verantwortlichen Manager zu schaffen. Damit werden die Vorgaben aus der AIFM Richtlinie und der OGAW Richtlinie umgesetzt. Interessant ist insbesondere die Kategorisierung von Spezialfonds als Spezial AIF mit besonderen Anlagebedingungen. Diese sind den offenen Fonds zugeordnet solange sie überwiegend in Finanzinstrumente investieren. Wie aus der Presse bereits zu erfahren war, sind ab Verabschiedung des KAGB neu aufzulegende Immobilienfonds nur noch in Form von geschlossenen Fonds erlaubt. Bestehende Immobiliensondervermögen genießen b.a.w. Bestandsschutz.

Von Interesse dürften auch die Regelungen zur Haftung der Verwahrstelle sein, die im Entwurf zwischen OGAW-Verwahrstelle und AIF-Verwahrstelle unterscheidet. Auszug zur Haftungsregelung der OGAW-Verwahrstelle: „Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren“ (§ 73 Abs 1 Satz 3 KAGB-E)

In den folgenden Absätzen 3 und 4 werden die Voraussetzungen zur Haftungsbefreiung  bei Unterverwahrverhältnissen beschrieben. Die Erfüllung der notwendigen Vorkehrungen (Kontrolle der Auslagerung, Vertag mit Unterverwahrern…)  ist in jedem Fall von der Depotbank nachzuweisen. Weiterhin muss die Möglichkeit der Haftungsbefreiung im Depotbankvertrag geregelt sein.

Demgegenüber sehen die Regelung zur Haftung der AIF-Verwahrstelle zudem (u.a.) vor, dass „die Anleger der entsprechenden inländischen AIF wurden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über diese Haftungsbefreiung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet… <wurden>“ (§ 84 Abs 5 Nr 2. KAGB-E)

Der Entwurf zum download: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Publikationen/Aktuelle_Gesetze/Referentenentwuerfe/2012-07-20-anlage-aifm.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 17.08.2012 beim BMF eingereicht werden.

(Quelle: www.bundesfinanzministerium.de) „Mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz soll ein Kapitalanlagegesetzbuch als ein in sich geschlossenes Regelwerk für Investmentfonds und ihre Manager geschaffen werden. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie), die bis zum 22. Juli 2013 in nationales Recht umzusetzen ist. Ferner werden in das Kapitalanlagegesetzbuch die bisherigen Regelungen des Investmentgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie) integriert. Das Investmentgesetz wird aufgehoben.

Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz wird der Aufsichts- und Regulierungsrahmen im Investmentfondsbereich fortentwickelt und an die geänderten europäischen Vorgaben angepasst. Das Gesetz leistet einen Beitrag zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Es dient dazu, für den Schutz der Anleger einen einheitlichen hohen Standard zu schaffen und den grauen Kapitalmarkt zu verengen. Darüber hinaus wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für Wagniskapital geschaffen.“


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