KAGB-Änderungen durch Beschlüsse des Finanzausschusses

Mit der Drucksache 17/13395 hat der Bundestag auf seiner Webseite die Änderungen am KAGB nach der vergangenen Beratung des Finanzausschuss in einer Vorab-Version veröffentlicht. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den Bestandsschutz für geschlossene AIF:

§ 353 (bisher) Besondere Übergangsvorschriften für AIF Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF 

 (1) Sofern AIF Kapitalverwaltungsgesellschaften ausschließlich geschlossene AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie solche AIF weiterhin verwalten, ohne dass sie die Vorschriften dieses Gesetzes einhalten müssen oder eine Erlaubnis oder Registrierung nach diesem Gesetz benötigen.

 § 353 (neu) Besondere Übergangsvorschriften für AIF Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF

(1) Sofern AIF Kapitalverwaltungsgesellschaften vor dem 22. Juli 2013 geschlossene AIF verwalten, die nach dem 21. Juli 2013 keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können sie weiterhin solche AIF verwalten, ohne eine Erlaubnis oder Registrierung nach diesem Gesetz zu haben.

Wünschenswert wäre in der neu gefassten Formulierung auch eine Konkretisierung zum Begriff der „zusätzlichen Anlagen“ gewesen. Hierunter könnten sowohl die Anlage von Barmitteln auf dem Konto gemeint sein als auch Instanthaltungsinvestitionen oder Neuerwerb von Anlagen.

Das Dokument finden Sie hier: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/133/1713395.pdf


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