Möglichkeiten zur technischen Strukturierung der Verlustverrechnungstöpfe

Die technische Abbildung der Anforderungen an die Verbuchung von Transaktionen und relevanten Kapitalmaßnahmen setzt eine tiefgreifende Analyse der jeweiligen Instrumente und Geschäftsvorfälle voraus. Aus diesem Gedanken heraus ist der Ansatz entstanden, den sogenannten Stückzinstopf, der den Saldo der erhaltenen und gezahlten Stückzinsen im Wertpapierdepot eines Kunden abbildet und der Ermittlung der Höhe der anzuführenden Kapitalertragsteuer dient, zu einem komplexen Verlustverrechnungstopf bzw. –Töpfen auszuweiten.

Berücksichtigung finden in diesem Konstrukt dann neben Stückzinsen und Zwischengewinnen auch Gewinne und Verluste aus  Veräußerungsgeschäften und ausländische Quellensteuer. Verlustverrechnungstöpfe sind von jedem Kreditinstitut  für jeden Kunden separat zu führen. Innerhalb des Topfes erfolgt eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen bzw. Finanzinstrumenten. Solange dieser Verlustverrechnungstopf einen negativen Bestand aufweist, wird von positiven Veräußerungsergebnissen keine Abgeltungssteuer einbehalten. Erst wenn der Bestand positiv wird,  erfolgt die Abführung der Abgeltungssteuer an das Finanzamt. Bei Verbleib eines Verlustes am Jahresende ergeben sich zwei Möglichkeiten:
Zum einen der Übertrag ins Folgejahr, oder eine Verrechnung mit positiven Kapitalerträgen bei anderen Banken im Wege der Wahlveranlagung. Dazu ist allerdings eine Bescheinigung des übertragenden Kreditinstitutes erforderlich. An dieser Stelle sein noch darauf hingewiesen, dass durch die Steuergesetzgebung möglicherweise eine verschärfte Differenzierung nach Instrumenten gefordert wird. Die Folge wäre eine Unterscheidung zwischen Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Aktien und denen aus der Veräußerung von Zertifikaten, Termingeschäften und Fondsanteilen, so dass faktisch zwei separate Verlustverrechnungstöpfe pro Kunde geführt werden müssten.

Zusätzliche Kundendaten: Kirchensteuer im Quellensteuerabzug
Grundsätzlich sollen – voraussichtlich ab dem Jahr 2011 – die Kreditinstitute die Kirchensteuer bereits in der Form des Quellensteuerabzugs erheben. Kreditinstitute müssen die entsprechenden kundenrelevanten Daten erfassen und dauerhaft speichern. Hierfür soll eine gesonderte Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern eingerichtet werden, bei der die Kreditinstitute unter Wahrung des Datenschutzes der Betroffenen abfragen können, ob ihre Kunden einer Konfession angehören, für die Kirchensteuer zu erheben ist. Bis zu dem Zeitpunkt bestehen für den Steuerpflichtigen hinsichtlich der Kirchensteuererhebung zwei Alternativen, die von den Kreditinstituten zu berücksichtigen sind: Er kann einerseits bei seinem Kreditinstitut seine Konfession angeben.
Dann nimmt das Kreditinstitut –ohne dass die Finanzverwaltung hiervon erfährt –die Erhebung der Kirchensteuer für ihn vor. Er kann in seiner Steuererklärung angeben, in welcher Höhe Kapitalertragsteuer von seinem Kreditinstitut einbehalten wurde. Dann setzt das Finanzamt auf Grund der angegebenen Kapitalertragsteuer die zutreffende Kirchensteuer für ihn fest. Die Erhebung der Kirchensteuer für Ehegatten mit unterschiedlichen Konfessionen ist nach besonderen Maßgaben entweder bei Gemeinschaftskonten oder aber nur bei gleicher Konfession möglich. Das Kreditinstitut hat dem Kunden für dessen Veranlagung eine geeignete Bescheinigung auszustellen, wenn dieser die Einbehaltung durch das Kreditinstitut nicht wünscht. Nach Wahl des Kunden handelt es sich hierbei um eine einfache Bescheinigung oder eine Steuerbescheinigung nach amtlichem Muster.

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer werden Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, unabhängig von der Haltefrist, der Abgeltungssteuer unterliegen. Da die Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns anzurechnen sind, müssen diese erfasst, dauerhaft gespeichert und den jeweiligen Erträgen zugeordnet werden. Bei der Einbuchung aller Geschäftsvorfälle müssen nun weitere Attribute zum jeweiligen Datensatz gespeichert werden oder aber die Buchungen sind in unterschiedlichen Kontenrahmen zu führen, die je nach Datum und Ertragsart einen Bezug zum Verlustverrechnungstopf haben oder nicht. Diese Referenz wird zur Ausstellung einer Bescheinigung über nicht ausgeglichene Verluste sowie zur Erfassung der von einem anderen Kreditinstitut bescheinigten, nicht ausgeglichenen Verluste benötigt. Nicht ausgeglichenen Verluste sowie die zu berücksichtigenden Anschaffungskosten hat das übertragende Institut bei einem Depotwechsel an das übernehmende Institut zu übermitteln. Das übertragende Institut darf in diesem Fall keine Verlustbescheinigung mehr ausstellen.

Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, also Verluste, die nach dem bisher geltenden Steuerregime entstanden sind, kann der Steuerpflichtige für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2013 mit Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen – zum Beispiel Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Fondsbeteiligungen – verrechnen. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist dagegen nicht zulässig. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige derartige Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in seiner Steuererklärung angegeben hat und sie vom Finanzamt – z.B. durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides – berücksichtigt wurden. Verluste, die bei der Veräußerung von Aktien entstehen, die ab dem Jahr 2009 gekauft werden, dürfen nur mit Gewinnen, die aus Aktienverkäufen anfallen, verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Erträgen aus Kapitaleinkünften (zum Beipiel Zinsen und Dividenden) ist nicht gestattet.


Beitrag veröffentlicht

in

von

Schlagwörter:

Kommentare

Schreibe einen Kommentar