Im Abschnitt 5 der AIFMD Level II Verordnung sind quantitative und qualitative Voraussetzungen beschrieben, die erfüllt sein müssen, damit ein AIF in verbriefte Kreditrisiken investieren darf. Diese beziehen sich auf einen Selbstbehalt durch den Originator von mind. 5% und weitere qualitative Anforderungen bezgl. Transparenz und Risikoüberwachung.
Laut Level II muss der AIFM diese Informationen einholen / sich betätigen lassen, um in solche Verbriefungen investieren zu dürfen. Muss nun die Verwahrstelle ihrerseits diese Daten beim AIFM erfragen, um ihrer Pflicht der Rechtmäßigkeitskontrolle nachgekommen zu sein? Wer hat hier bereits Erfahrungen gesammelt?
Danke für Hinweise!