Ich denke, wenn die Verwahrstelle die Ausstellergrenzen nach §§ 206 und 207 KAGB i.V.m. §24 Derivate Verordnung prüft, muss sie die Anrechnungen ja genau nach der Commitment Methode (einfacher Ansatz) für die jeweiligen Derivate Positionen berechnen. Wenn man nun die Hebelwirkung der Kreditaufnahme berücksichtigt und dieses Gesamt-Exposure ins Verhältnis zum NAV setzt, kann man den Hebel (Leverage) bestimmen.