„Die Haftung der Verwahrstelle richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften“ – so kurz fällt nun der § 8 Haftung der Verwahrstelle im Entwurf zum Verwahrstellenvertragsmuster aus. Die mögliche Wirkung sollte allerdings nicht unterschätzt werden. Ab morgen könnten einschränkende Regelungen zur Verwahrhaftung in bestehenden Verträgen unwirksam werden. Die ESMA rät zur umgehenden Anpassung (siehe Beitrag vom 02.02.2016).
Während das Formale schnell erledigt sein sollte, braucht die Beantwortung der Frage nach den Konsequenzen der nicht mehr einzuschränkenden Haftung für ein Abhandenkommen der verwahrten Assets wohl länger. „UCITS V: Verwahrstellenvertrag, Verwahrrisiken und Fahrplan Luxemburg“ weiterlesen