AIFMD: Bis Juli 2013 in nationales Recht umzusetzen

Am 1. Juli (2011) wurde im Amtsblatt der EU die vom Parlament verabschiedete Fassung der AIFMD veröffentlicht. Damit läuft die Frist für die jeweiligen nationalen Gesetzgeber, die in der Richtlinie definierten Anforderungen in entsprechende Regularien einzubringen. Schon seit dem ersten Entwurf dieser umstrittenen Vorgaben werden in der Fondsbranche die Auswirkungen auf Produktgestaltung, Vertrieb und Administration diskutiert. Eine ganz wesentliche Herausforderung wird für den deutschen Gesetzgeber darin liegen, die Regelungen für die unterschiedlichen Anlage- und Investitionsklassen möglichst disjunkt, d.h. überschneidungsfrei und ohne Widersprüche zu bestehenden Regelwerken im Bereich der OGAW formulieren.

Hier das Dokument der EU zum download: AIFMD Veröffentlichter Text im EU-Amtsblatt (ohne weitere Richtlinien).

Zahlreiche Konkretisierung auf level-2-Ebene werden in den nächsten 2 Jahren die Umsetzung begleiten, insbesondere mit dem Ziel, diese neuen Manager-bezogenen Vorgaben mit dem bestehenden, produktorientierten OGAW-Regelungsrahmen zu synchronisieren. Zu dieser Gestaltung hier ein m.E. fundierter Beitrag, veröffentlicht von Meyer Brown LLP (Quelle: http://www.mayerbrown.com/public_docs/WeiserJang-BB2011-1219.pdf) mit folgendem Fazit:

„Folgende Leitlinien für eine Umsetzung der AIFM-Richtlinie lassen sich vertreten:

  1. Die Regulierung von AIF-Verwaltern sollte in das InvG integriert werden, um kein zusätzliches Regelwerk zu OGAW-KAGs und AIF-KAGs zu schaffen.
  2. Dazu müssten geschlossene AIF sowie AIF, die keinen Anlagebeschränkungen unterliegen, in den Anwendungsbereich des InvG aufgenommen werden.
  3. Es ist zweifelhaft, ob die gegenwärtigen zwingenden Anlagebeschränkungen für Spezialfonds tatsächlich einen höheren Anlegerschutz bieten und es etwa für Investoren, die selbst reguliert sind, rechtfertigen, der deutschen Fondsbranche einen Wettbewerbsnachteil im „race to the bottom“ aufzuerlegen. Denkbar wäre es dennoch, den Spezialfonds in der jetzigen Gestalt zu erhalten und daneben den im Hinblick auf die Anlagepolitik unbeschränkten AIF für professionelle Investoren zuzulassen.
  4. Der Begriff „öffentlicher Vertrieb“ in § 2 Abs. 11 InvG dürfte entbehrlich werden. Es sollte  genügen, nur zwischen Vertrieb an professionelle und Privatanleger zu unterscheiden. Für den Vertrieb an Privatanleger können die Beschränkungen auf Fondstypen die von der AIFM-RL geforderten höheren Anforderungen für den Vertrieb von AIF an Privatanlegern darstellen.
  5. Fraglich ist, ob für den Vertrieb an Privatanleger auch auf Ebene des AIFM, also in Bezug auf Zulassung, Organisation und Verhaltenspflichten höhere Anforderungen zu stellen wären. Ein solches regulatorisches „race to the top“ führt im Hinblick auf den Vertrieb an Privatanleger zu einer Abschottung des deutschen Fondsmarkts. Auch in Bezug auf diesen Punkt scheint es sinnvoll, zu überlegen,ob es nicht ausreicht, es bei jeweils einem Regelwerk für OGAW-KAGs sowie für AIF-KAGs zu belassen und nicht ein weiteres, drittes Regelwerk für AIF-KAGs zu schaffen, die auch an Privatanleger vertreiben dürfen.“

Das gesamte Dokument finden Sie hier: Nationale Umsetzung AIFMD


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