EU: Richtlinienentwurf zu AIFM

Die Finanzminister der Europäischen Union haben sich über die AIFM-Richtlinie verständigt. Damit ist der Weg frei für die finalen Verhandlungen mit dem Europaparlament.
Die größte Hürde für eine Einigung stellte bislang die sogenannte Drittstaatenregelung dar, die für Fondsmanager und Fonds aus Nicht-EU-Staaten den Zugang zum europäischen Markt regeln soll. Dabei hatten Frankreich und Großbritannien unterschiedliche Vorstellungen. London wollte die Zulassung nicht zu restriktiv gestalten. Paris hingegen wollte Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) mit Sitz außerhalb der EU den sogenannten EU-Pass – also die Erlaubnis, europaweit alternative Investmentfonds (AIF) zu vertreiben – verwehren. AIFM mit Sitz außerhalb der EU hätten dann in jedem Land der EU eine separate Zulassung der nationalen Aufsichtsbehörden beantragen müssen. Großbritannien konnte sich jedoch durchsetzen: Ab 2015 sollen Fondsmanager aus Drittstaaten den EU-Pass beantragen können.

AIFM aus EU-Staaten sollen den EU-Pass bereits ab 2013 beantragen dürfen.
Ein weiterer Vorschlag Frankreichs war, die Rolle der neuen europäischen Börsenaufsicht ESMA bei der Zulassung und Überwachung der AIFM zu stärken. Auch damit konnte sich Frankreich nicht durchsetzen.
AIFM werden künftig bei den nationalen Aufsichtsbehörden und nicht bei der ESMA – wie von Frankreich gefordert – ihre Zulassung und somit die Erlaubnis zum europaweiten Vertrieb beantragen.
Auch die Überwachung wird dem Gesetzentwurf zufolge den nationalen Aufsichtsbehörden obliegen. Die ESMA mit Sitz in Paris wird lediglich Standards festsetzen, wie die jeweilige Behörden in den einzelnen EU-Staaten verfahren sollen.

Relevant für geschlossene Fonds ist vor allem die Konkretisierung des Entwurfs zur Verwahrstelle. Demnach bleibt die Pflicht zur Beauftragung einer Verwahrstelle erhalten, auch wenn der geschlossene Fonds in reale Vermögensgegenstände wie beispielsweise Immobilien oder Schiffe investiert. Allerdings
dürfen auch Personen, die einer beruflichen Registrierung unterliegen, die Aufgaben der Verwahrstelle übernehmen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Notare oder Rechtsanwälte.
Voraussichtlich am 10. November 2010 soll im europäischen Parlament über die Verabschiedung der Richtlinie abgestimmt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass der Vorschlag der Finanzminister noch wesentlich von dem jetzt vorliegenden Richtlinienentwurf abweichen wird. (Dieser steht auf unserer
Website als zur Verfügung.) Die Richtlinie müsste dann bis 2013 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Danach haben Manager alternativer Investmentfonds ein Jahr Zeit, eine Zulassung bei der zuständigen Behörde – dieses wird aller Voraussicht nach in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen sein – zu beantragen und somit die Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen.

Für geschlossene Fonds enthält die Richtlinie eine Bestandschutzregelung. Danach bedürfen AIFM keiner Zulassung, wenn die von ihnen verwalteten geschlossenen Fonds nach Ablauf der zwei Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie keine weiteren Investments tätigen.
Die Umsetzung der Richtlinie wird zu wesentlichen Änderungen für den bisher unregulierten grauen Kapitalmarkt und somit auch für die Verwaltung und den Vertrieb geschlossener Fonds führen. Das Ausmaß der Veränderungen hängt allerdings von der weiteren Detaillierung vieler Anforderungen ab. Die Detaillierung der Anforderungen wird zum einen von der europäischen Kommission vorgenommen werden. Zum anderen werden viele Anforderungen bei der Umsetzungen der Richtlinie in nationales Recht konkretisiert.

Die im Parlament angenommen Texte (deutsch):Angenommene Texte

English Version: AIFMD Texts adopted


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