Abstimmung zwischen KAG und Depotbank bei der Prüfung der Anlagegrenzen

In den vergangenen, turbulenten Wochen wurde bezüglich der viel gescholtenen „Deutschen“ Rolle der Depotbank eines klar: Bei der Beurteilung und Bewertung komplexer Produkte in Sondervermögen schadet ein zweites Paar Augen nicht.
Die Argumente der Befürworter strenger Aufsichtsregeln fallen derzeit auf fruchtbaren Boden und die Vermarktung des „OGAW-Produktes“ nimmt bisher nicht gekannte Formen an: In Werbeanzeigen zu einem sehr erfolgreichen EONIA-Fonds wird explizit mit Ausstellergrenzen gem. §60 InvG geworben. So werden sich auch die Abteilungen der Depotbanken auf eine Rolle als Kontrollinstanz einstellen müssen, die sich am Nutzen für das Gesamtprodukt orientiert.

Ein kritischer Erfolgsfaktor liegt hier bei der Synchronisierung der Prozesse von KAG und Depotbank: Die vom Gesetzgeber geforderte Unabhängigkeit der Kontrolle führt beinahe zwangsläufig zu unterschiedlichen Prüfergebnissen. Die Ursachen für Abweichungen sind ausgesprochen vielschichtig und meist nur sehr aufwendig zu identifizieren. Sie können sowohl in der differierenden Bezugsgröße (NAV als 100% Größe) als auch in einer unterschiedlichen Berechnung des anzurechnenden Wertes (insbesondere bei Derivaten) liegen.
Eine effiziente Abstimmung zwischen Fondskontrolle bei der Depotbank und Fondsadministration bei der KAG setzt voraus, dass bei der Definition der notwendigen Sollprozesse alle potentiellen Quellen für Abweichungen in Prüfergebnissen identifiziert werden. Auf dieser Basis lassen sich dann die „gewollten“ Differenzen herausfiltern, bei denen die Depotbank als zweite Instanz mit ihrer Auslegung von vertraglichen und gesetzlichen Anlagegrenzen sowie ihrer Sicht auf die Beurteilung, Zuordnung und Anrechnung von Instrumenten den vom Gesetzgeber gewünschten Mehrwert in Bezug auf Anlegerschutz leisten kann.
Eines wird allerdings in der praktischen Umsetzung unmittelbar deutlich: Die Anschaffung eines eigenen Systems zur Prüfung der Grenzen bei der Depotbank reicht nicht aus. An einer intensiven Auseinandersetzung mit der Intention und Umsetzung der einschlägigen Paragraphen des InvG, so beschwerlich es auch sein mag, führt kein Weg vorbei.

Hier ein Arbeitspapier zur Darstellung von Prozessmodellen im Rahmen der Fondskontrolle und -abstimmung: Modelle bei der Überwachung von Anlagegrenzen in Fonds


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