BaFin: Verwahrstellenrundschreiben zur Konsultation veröffentlicht

Am Freitag, 13.02.2015, hat die BaFin auf ihrer Webseite den Entwurf eines Rundschreibens zu den Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Kapitalanlagegesetzbuches zur Konsultation veröffentlicht. Stellungnahmen dazu können bis zum 27.03. bei der Aufsicht schriftlich eingereicht werden.

Im Wesentlichen ist das Rundschreiben in der nun zur Konsultation gestellten Form gegenüber der letzten Arbeitsversion unverändert. Wie zu erwarten, wurden Konkretisierungen zur Verwahrung für  OGAW unter den Vorbehalt der OGAW V-Richtlinie sowie weiterer, diesbezüglicher Verordnungen gestellt.

Beim Lesen des Abschnitts, der die Kontrollpflichten regelt, kann man allerdings den Eindruck gewinnen, dass sich in der Praxis bereits sachgerechte Verfahren bewährt haben, auf die die Ausführungen nur noch bedingt zutreffen. Das ist umso überraschender, weil Vertreter aus der Praxis bei der Erarbeitung der Inhalte mitgewirkt haben. So entsprechen beispielsweise die Beschreibungen zum Modell 1 Verfahren kaum dem inzwischen bewährten Vorgehen. Hier haben die Fachabteilungen der Institute im Zusammenspiel mit den KVGen Vorgehensweisen entwickelt, um die Funktionalität und Qualität der KVG-Systeme (im Rahmen der Möglichkeiten) überprüfen zu können.  Im Ergebnis profitiert der Anleger dann von einer solchen zusätzlichen Qualitätssicherung. Zwar kann keine Kontrolle (auch nicht von Wirtschaftsprüfern!) bestätigen, dass alle Regeln vollständig und korrekt im System der KVG implementiert sind – risikoorientiertes Vorgehen kann jedoch dazu beitragen, das Schadensrisiko zu vermindern. Und dazu gehört neben einer zeitnahmen Umsetzung von Restriktionen insbesondere die Vollständikeit und fachliche Plausibilität zu überprüfen.

Dazu ist es hilfreich, die Kontrollvorgänge in Bezug auf einzelne Einflussgrößen, die jeweils relevant für ein bestimmtes  Prüfergebnis sind, zu definieren. Spätestens mit der Aufnahme des qualifizierten Ansatzes in den Prüfumfang der Verwahrstelle muss unterschieden werden zwischen

  1. Auswahl des zugrunde liegenden Modells (Angemessenheit der Methodik)
  2. Fachlicher Plausibilität des ausgewählten Modells und seiner Funktionen (Parametrierung und Konfiguration)
  3. Technischer Verfügbarkeit berechnungsrelevanter Größen (Schnittstellen, Eingaben)
  4. Bearbeitung und Beurteilung der vom System ausgewiesenen Resultate (Fachliches Ermessen)

Für jeden dieser Faktoren sollte ein geeignetes Kontroll- und Plausibilisierungsvorgehen erarbeitet werden. Entsprechend den Freiheitsgraden bei der Definition und Umsetzung von Risikomodellen bei KVGen wird hier vermutlich die Verfahrenskontrolle einer Datenkontrolle vorzuziehen sein – ein „Nachrechnen“ führt in der Regel zu abweichenden Ergebnissen mit extrem zeitaufwendigem Klärungsbedarf. Eine Diskussion zum Thema finden Sie im Expertenzirkel der //fundlounge.

Der Link zur Veröffentlichung der BaFin: http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Konsultation/2015/kon_0315_rs_verwahrstelle_kap1_absch3_kagb.html;jsessionid=08A1E5C48DBFAFCA4CB6882EFD0124EC.1_cid363


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