Konkretisierung zum Kontrollumfang für AIF-Verwahrstellen durch ESMA

Mit der Veröffentlichung der letzten Aktualisierung der ESMA Fragen und Antworten zur AIFMD-Implementierung am Montag muss der Entwurf zum Verwahrstellenrundschreiben der BaFin ein weiteres Mal dahingehend überprüft werden, ob die Auslegungen auf Europäischer Ebene denen der deutschen Aufsicht entsprechen. Die gute Nachricht: Auf den ersten Blick ergibt sich soweit ein stimmiges Bild. Zum Thema Cash Flow Monitoring wird von der ESMA klargestellt, dass sich die Überwachungspflicht durch die Depotbank nur auf Konten bezieht, die von ihr im Namen des Fonds oder vom AIF / AIFM selbst auf dessen Namen eröffnet werden. Im Entwurf zum Verwahrstellenrundschreiben steht „…zum AIF gehörende Geldkonten…“ und meint damit vermutlich das gleiche. Hierunter fallen beispielsweise nicht Konten von Zielunternehmen, in die ein PE-Fonds investiert. In diesem Zusammenhang wird im Q&A der ESMA auch darauf hingewiesen, dass die Aufgabe des Cash-Abgleichs kein auslagerungsfähiger Sachverhalt ist. Technische Beistellleistungen bleiben davon jedoch unberührt.

Eine Klarstellung zur Abgrenzung des Gesetzesrahmens, den die Verwahrstelle bei der Rechtmäßigkeitsprüfung von Weisungen der KVG zugrunde zu legen hat, gelingt im ESMA Papier m.E. nicht zufriedenstellend. Während im Entwurf des Verwahrstellenrundschreibens der Prüfumfang positiv definiert ist („Die gesetzlichen Vorschriften, an denen die Weisungen zu messen sind, umfassen das KAGB und alle darunter erlassenen Rechtsverordnungen, Verordnungen der EU auf Grundlage der OGAW-Richtlinie und der AIFM-Richtlinie sowie sämtliche sonstige Vorschriften, die kraft eines Verweises in den vorgenannten Rechtsquellen zur Anwendung kommen.“) werden von der ESMA lediglich spezifische Gesetzesnormen, wie z.B. Arbeitsrecht, explizit ausgenommen. Hier wird Bezug genommen auf diejenigen Regelungen, die in Verbindung zu den Weisungen des AIFM stehen. Dazu würde entsprechend auch EMIR gehören.

Neben den expliziten Verwahrstellenaufgaben werden im Abschnitt VII der Q&A Fragen zur Berechnung des Hebels im Fonds behandelt. Ein Thema, mit dem sich auch Verwahrstellen zukünftig wohl zumindest fachlich beschäftigen müssen. Hilfreich sind hier insbesondere Erläuterungen zur Berücksichtigung von Kreditaufnahmen durch Zielunternehmen (deren Kreditfinanzierung nicht den Hebel des Fonds beeinflusst so lange dies außerhalb des Investitionsrisikos liegt) in Abgrenzung zum kreditfinanzierten Erwerb von Assets durch ein Vehikel, an dem der Fonds eine Beteiligung hält.

Hier der Link zur ESMA-Seite: http://www.esma.europa.eu/news/ESMA-issues-updated-QA-application-Alternative-Investment-Managers-Directive-AIFMD?t=326&o=home


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